Artikel 19: Abzug der persönlichen Einkommensteuerschuld
1. Steuerpflichtige mit persönlichem Einkommen sind berechtigt, von ihrer Bruttosteuerschuld das Ergebnis der Anwendung der folgenden Skala auf die Abzugsbasis abzuziehen, die allen Spenden, Schenkungen und Beiträgen mit Recht auf Vorsteuerabzug entspricht, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 18 dieses Gesetzes festgelegt wurden:
Der Basisabzug für einen Betrag bis zu 250 Euro hat einen Abzugsprozentsatz von 80 %.
Verbleibende Grundlage für den Abzug - 40 %
Wenn in den beiden unmittelbar vorangegangenen Steuerzeiträumen Spenden, Schenkungen oder Beiträge mit Recht auf Vorsteuerabzug zugunsten ein und derselben Einrichtung in Höhe eines Betrags getätigt wurden, der in jedem dieser Zeiträume gleich hoch oder höher war als der des Vorjahres, beträgt der Prozentsatz des Vorsteuerabzugs, der auf die 250 Euro übersteigende Bemessungsgrundlage des Vorsteuerabzugs zugunsten ein und derselben Einrichtung anwendbar ist, 45 Prozent.
2. Die Bemessungsgrundlage für diesen Abzug wird für die Zwecke der in Abschnitt 1 von Artikel 69 des Gesetzes 35/2006 vom 28. November über die Einkommenssteuer für Privatpersonen und zur teilweisen Änderung der Gesetze über die Körperschaftssteuer, die Einkommenssteuer für Nichtansässige und die Vermögenssteuer vorgesehenen Obergrenze berechnet.
Artikel 20. Abzug der Körperschaftsteuerschuld
1. Steuerpflichtige mit Körperschaftseinkommen sind berechtigt, von der zu zahlenden Bruttosteuer, abzüglich der in den Kapiteln II, III und IV des Titels VI des Gesetzes 43/1995 vom 27. Dezember über die Körperschaftssteuer vorgesehenen Abzüge und Freibeträge, 35 Prozent der gemäß Artikel 18 ermittelten Grundlage für den Abzug abzuziehen. Die Beträge, die dem nicht abgezogenen Steuerzeitraum entsprechen, können in den Steuererklärungen für die Steuerzeiträume verwendet werden, die in den unmittelbar folgenden 10 Jahren und danach enden. Wenn in den beiden unmittelbar vorangegangenen Steuerzeiträumen Spenden, Schenkungen oder Beiträge mit Recht auf Vorsteuerabzug zugunsten desselben Rechtsträgers in Höhe eines Betrags getätigt wurden, der in jedem dieser Zeiträume gleich hoch oder höher war als der des vorangegangenen Steuerzeitraums, beträgt der auf die Abzugsgrundlage anwendbare Prozentsatz des Vorsteuerabzugs zugunsten desselben Rechtsträgers 40 Prozent.
2. Die Grundlage für diesen Abzug darf 10 Prozent der Steuerbemessungsgrundlage für den Steuerzeitraum nicht überschreiten. Beträge, die diese Grenze überschreiten, können in den Steuerzeiträumen angewendet werden, die in den zehn unmittelbar folgenden Jahren und danach enden.