Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden an NGOs und Stiftungen

Das Mäzenatentumgesetz 49/2002, das private Spenden für Aktivitäten von allgemeinem Interesse wie die der CARF-Stiftung fördert.

Eine Spende von 250 € bedeutet einen Abzug von 80 %

Steuervorteile für Spenden
Durch das Gesetzesdekret 6/2023 vom 19. Dezember, das das Gesetz über das Mäzenatentum aktualisiert, erhöhen sich die privaten Spenden auf 250 € mit einem Abzug in der Einkommenssteuererklärung von 80 %. Mit anderen Worten, wenn Sie 20,84 €/Monat oder 250 €/Jahr spenden, erhalten Sie 200 € von der Steuer zurück. Für nur 50 € pro Jahr können Sie Studenten (Seminaristen, Priester und Ordensleute) helfen, ihre Ausbildung fortzusetzen, so dass keine Berufung verloren geht.

Berechnen Sie die steuerliche Absetzbarkeit Ihrer Spenden:

Wir erklären, was 2024 neu ist im Patronatsgesetz 49/2002

vom 23. Dezember über die Steuerregelung für gemeinnützige Organisationen und steuerliche Anreize für Mäzenatentum.

Artikel 19: Abzug der persönlichen Einkommensteuerschuld

1. Steuerpflichtige mit persönlichem Einkommen sind berechtigt, von ihrer Bruttosteuerschuld das Ergebnis der Anwendung der folgenden Skala auf die Abzugsbasis abzuziehen, die allen Spenden, Schenkungen und Beiträgen mit Recht auf Vorsteuerabzug entspricht, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 18 dieses Gesetzes festgelegt wurden: 

Der Basisabzug für einen Betrag bis zu 250 Euro hat einen Abzugsprozentsatz von 80 %. 
Verbleibende Grundlage für den Abzug - 40 %
Wenn in den beiden unmittelbar vorangegangenen Steuerzeiträumen Spenden, Schenkungen oder Beiträge mit Recht auf Vorsteuerabzug zugunsten ein und derselben Einrichtung in Höhe eines Betrags getätigt wurden, der in jedem dieser Zeiträume gleich hoch oder höher war als der des Vorjahres, beträgt der Prozentsatz des Vorsteuerabzugs, der auf die 250 Euro übersteigende Bemessungsgrundlage des Vorsteuerabzugs zugunsten ein und derselben Einrichtung anwendbar ist, 45 Prozent.

2. Die Bemessungsgrundlage für diesen Abzug wird für die Zwecke der in Abschnitt 1 von Artikel 69 des Gesetzes 35/2006 vom 28. November über die Einkommenssteuer für Privatpersonen und zur teilweisen Änderung der Gesetze über die Körperschaftssteuer, die Einkommenssteuer für Nichtansässige und die Vermögenssteuer vorgesehenen Obergrenze berechnet.

Artikel 20. Abzug der Körperschaftsteuerschuld

1. Steuerpflichtige mit Körperschaftseinkommen sind berechtigt, von der zu zahlenden Bruttosteuer, abzüglich der in den Kapiteln II, III und IV des Titels VI des Gesetzes 43/1995 vom 27. Dezember über die Körperschaftssteuer vorgesehenen Abzüge und Freibeträge, 35 Prozent der gemäß Artikel 18 ermittelten Grundlage für den Abzug abzuziehen. Die Beträge, die dem nicht abgezogenen Steuerzeitraum entsprechen, können in den Steuererklärungen für die Steuerzeiträume verwendet werden, die in den unmittelbar folgenden 10 Jahren und danach enden. Wenn in den beiden unmittelbar vorangegangenen Steuerzeiträumen Spenden, Schenkungen oder Beiträge mit Recht auf Vorsteuerabzug zugunsten desselben Rechtsträgers in Höhe eines Betrags getätigt wurden, der in jedem dieser Zeiträume gleich hoch oder höher war als der des vorangegangenen Steuerzeitraums, beträgt der auf die Abzugsgrundlage anwendbare Prozentsatz des Vorsteuerabzugs zugunsten desselben Rechtsträgers 40 Prozent.

2. Die Grundlage für diesen Abzug darf 10 Prozent der Steuerbemessungsgrundlage für den Steuerzeitraum nicht überschreiten. Beträge, die diese Grenze überschreiten, können in den Steuerzeiträumen angewendet werden, die in den zehn unmittelbar folgenden Jahren und danach enden.

Kann ich für meine Sachspenden Steuervorteile erhalten?

Für Ihre Sachspende gibt es steuerliche Anreize. Das Ziel des Mäzenatentumsgesetzes ist es, private Anstrengungen für Aktivitäten von allgemeinem Interesse auf direkte und effektive Weise zu fördern, und schafft daher Anreize für Spender. Sobald der Wert des Vermögensgegenstandes feststeht (sein Wert in der Buchhaltung oder nach dem Vermögen), stellen wir Ihnen die entsprechende Bescheinigung aus, mit der Sie die gleichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen können.
Von hier können Sie auf das Dokument zur Analyse der Steuerregelung für die Spenden, Sachspenden und Beiträge an Stiftungen für die das Königliche Gesetzesdekret 17/2020 vom 5. Mai 2020, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 6. Mai 2020, gilt, das eine Änderung von Artikel 19 des Gesetzes 49/2002 enthält.
Steuervorteile für Privatpersonen (persönliche Einkommensteuer)
Erste €250
Abzug der 80 %
Rest
Abzug der 40 %
Wiederkehrende Spenden
Abzug der 45 %
Die Grundlage für diesen Abzug darf 10 Prozent der Steuerbemessungsgrundlage für den Steuerzeitraum nicht überschreiten.
Steuervorteile für Unternehmen (IS)
Spenden im Allgemeinen
Abzug der 40 %
Wiederkehrende Spenden
Abzug der 50 %
Die Grundlage für diesen Abzug darf 15 Prozent der Steuerbemessungsgrundlage für den Steuerzeitraum nicht überschreiten.
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